3.1 In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Fragen, ob die vorliegend strittigen Honorarzahlungen vom 31. Dezember 2002 (act. G 5.1/3) und vom 10. Mai 2003 (act. G 5.1/2) Gegenstand der Verfügung vom 29. Januar 2007 bildeten und ob bejahendenfalls gestützt auf einen Rückkommenstitel auf deren formell rechtskräftige beitragsrechtliche Qualifikation zurückzukommen ist. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).