Zu diesem Zweck wäre auch die Buchhaltung der Einzelfirma beizuziehen, um zu klären, was für Tätigkeiten mit diesen Honorarrechnungen abgegolten wurden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht die Prüfung all dieser Fragen unterlassen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, die fraglichen Honorare seien als selbstständiges Erwerbseinkommen von E.___ gegenüber der AHV abgerechnet worden. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme entsprechender Abklärungen und allfälliger Neuverfügung zurückzuweisen. 3.