Einnahmen in den entsprechenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 verbucht, dementsprechend versteuert und gegenüber der AHV bereits abgerechnet hat. Ist dies der Fall, so ist vor einer allfälligen Nachbelastung gegenüber der Beschwerdeführerin zuerst zu prüfen, ob für eine nachträgliche neue Qualifikation dieser Honorare als Lohn überhaupt ein Rückkommenstitel gegeben ist. Zu diesem Zweck wäre auch die Buchhaltung der Einzelfirma beizuziehen, um zu klären, was für Tätigkeiten mit diesen Honorarrechnungen abgegolten wurden.