53 Abs. 1 ATSG; BGE 112 V 173 E. 4a mit Hinweisen). 2.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die umstrittenen Honorare in den Jahren 2002 und 2003, die E.___ der E.___ AG in Rechnung gestellt hatte (vgl. act. G 5.1/2 und 3) als Lohn qualifiziert, ohne zu prüfen, ob E.___ diese Honorare in seiner Einzelfirma als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte