2.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte gegenüber E.___ für dessen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der Jahre 2002 bis 2004 am 29. Januar 2007 unter Berücksichtigung von Verlustverrechnungen den jährlichen Mindestbeitrag (act. G 5.2/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Formell rechtskräftig festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt, wie das Bundesgericht in BGE 121 V 1 ff. entschieden hat.