Zeitspanne keinen Lohn bezogen. Es handle sich bei den fraglichen Honoraren daher nicht um Entschädigungen für Verwaltungsrats- oder Geschäftsführertätigkeiten. Er sei während dieser Zeit nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf dem Markt tätig gewesen. In den Jahren 2002 und 2003 habe E.___ in der Einzelfirma Verluste erlitten und entsprechende Verlustrechnungen vornehmen können. Deshalb habe kein AHV-pflichtiges Einkommen resultiert. Es sei daher als besonders stossend zu betrachten, wenn die Beschwerdegegnerin nun diese Einnahmen der Einzelfirma umqualifiziere und die AHV-Beiträge bei der E.___ AG abrechne (act. G 1).