C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2008. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Urs Gebert, Gebert Treuhand, dessen Aufhebung. Die von E.___ gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Honorare für die Jahre 2002 und 2003 seien ihr nicht als Lohnsumme anzurechnen und auf die Nachforderung der Beschwerdegegnerin sei zu verzichten. E.___ sei erst nach der Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des Jahres 2005 von der E.___ AG angestellt worden. Bis dahin habe E.___ zwischen 2000 bis 2004 für die E.___ AG lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates fungiert. Er habe von ihr während dieser