Entgelte des Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers. Der Einwand, E.___ habe gegenüber der Einsprecherin Dienstleistungen im Bereich des Liegenschaftenhandels erbracht, sei nicht glaubwürdig. Demnach ergäben sich auch keine Überschneidungen bezüglich der bereits gegenüber E.___ verfügten Beiträge aus seiner unbestrittenermassen selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Liegenschaftenhandels (act. G 5.1/18). C.