Angesichts der Tatsache, dass E.___ seit Juli 1998 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E.___ AG sei, liege es auf der Hand, dass die fraglichen Honorare im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stünden. Zudem amte E.___ offensichtlich auch als Geschäftsführer der E.___ AG. Es handle sich somit um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte