B.a Gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 13. November 2007 erhob die E.___ AG am 28. November 2007 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Sie machte geltend, dass es sich bei den von E.___ gegenüber der E.___ AG in Rechnung gestellten Leistungen um Dienstleistungen als selbstständiger Liegenschaftenhändler gehandelt habe. E.___ sei seit vielen Jahren als Liegenschaftshändler selbstständig erwerbstätig, und zwar nicht nur gegenüber der E.___ AG, sondern auch gegenüber Dritten. Diese Dienstleistungen seien insgesamt immer auch gegenüber der AHV abgerechnet worden. Daneben erbringe die E.___ AG seit 1988 Architekturleistungen.