Während das Versicherungsgericht diesen Einspracheentscheid bestätigte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) mit Urteil vom 28. Dezember 2006 das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der SVA auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die Beiträge für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung periodenübergreifender Verlustverrrechnungen neu verfüge. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 setzte die SVA für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 je den jährlichen Mindestbeitrag fest, da unter Berücksichtigung des Verlustvortrages von