Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2005 ab. Während das Versicherungsgericht diesen Einspracheentscheid bestätigte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) mit Urteil vom 28. Dezember 2006 das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der SVA auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die Beiträge für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung periodenübergreifender Verlustverrrechnungen neu verfüge.