A.b Gestützt auf eine entsprechende Steuermeldung hatte die SVA mit Nachtragsverfügung vom 23. November 2004 die persönlichen AHV-IV/EO-Beiträge von E.___ basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'308'000.-- festgesetzt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2005 ab.