Die SVA St. Gallen betrachtete ihn für diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer der E.___ AG, da er als wirtschaftlicher Inhaber dieses Unternehmens für die in der Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten nicht als Selbstständigerwerbender gelten könne; über eine allfällige Nachbelastung werde allerdings erst entschieden, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen die verfügten persönlichen Beiträge von E.___ für das Jahr 2002 entschieden sei (act. G 5.1/6).