A.a Am 14. Februar 2005 und 4. Juni 2005 wurde bei der E.___ AG von der SVA St. Gallen eine AHV-Kontrolle über die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass E.___ (alleiniges Verwaltungsratsmitglied) der E.___ AG in den Jahren 2002 und 2003 Honorare für seine Tätigkeiten über sein Einzelunternehmen in Rechnung gestellt hatte. Die SVA St. Gallen betrachtete ihn für diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer der E.___ AG, da er als wirtschaftlicher Inhaber dieses Unternehmens für die in der Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten nicht als Selbstständigerwerbender gelten könne;