{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-11_2008-07-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6283&type=1563347022&cHash=31f80fb275cd23f98c499e91d11c46c3", "Checksum": "a1d7a4213328eb10c093da7f7d7738b5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:47", "Num": ["AHV 2008/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation von Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell rechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die strittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein Rückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, AHV 2008/11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:47", "Checksum": "e424a9dd9a8dd5709f50d01cb51bd58d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation von Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell rechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die strittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein Rückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, AHV 2008/11).\n\n2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die Verwaltung eine formell\nrechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung\nwar, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von\nerheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen Revision sind Verwaltung und\nVerwaltungsjustiz verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid\nzurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, deren\nBeibringung vorher nicht möglich war und die geeignet sind, zu einer anderen\nrechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 112 V 173 E. 4a mit\nHinweisen).\n\n2.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im\nangefochtenen Einspracheentscheid die umstrittenen Honorare in den Jahren 2002 und\n2003, die E.___ der E.___ AG in Rechnung gestellt hatte (vgl. act. G 5.1/2 und 3) als\nLohn qualifiziert, ohne zu prüfen, ob E.___ diese Honorare in seiner Einzelfirma als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinnahmen in den entsprechenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2002 und 2003\nverbucht, dementsprechend versteuert und gegenüber der AHV bereits abgerechnet\nhat. Ist dies der Fall, so ist vor einer allfälligen Nachbelastung gegenüber der\nBeschwerdeführerin zuerst zu prüfen, ob für eine nachträgliche neue Qualifikation\ndieser Honorare als Lohn überhaupt ein Rückkommenstitel gegeben ist. Zu diesem\nZweck wäre auch die Buchhaltung der Einzelfirma beizuziehen, um zu klären, was für\nTätigkeiten mit diesen Honorarrechnungen abgegolten wurden. Die\nBeschwerdegegnerin hat zu Unrecht die Prüfung all dieser Fragen unterlassen, obwohl\ndie Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, die\nfraglichen Honorare seien als selbstständiges Erwerbseinkommen von E.___\ngegenüber der AHV abgerechnet worden. Die Sache ist daher in Aufhebung des\nangefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme\nentsprechender Abklärungen und allfälliger Neuverfügung zurückzuweisen.\n\n3.\n\n3.1 In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.\nFebruar 2008 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Fragen, ob die vorliegend\nstrittigen Honorarzahlungen vom 31. Dezember 2002 (act. G 5.1/3) und vom 10. Mai\n2003 (act. G 5.1/2) Gegenstand der Verfügung vom 29. Januar 2007 bildeten und ob\nbejahendenfalls gestützt auf einen Rückkommenstitel auf deren formell rechtskräftige\nbeitragsrechtliche Qualifikation zurückzukommen ist.\n\n3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei\nAnspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt\npraxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die\nBeschwerdegegnerin vollumfänglich. Der Beschwerdeführer ist durch ein\nTreuhandunternehmen vertreten. Die Parteientschädigung wird vom\nVersicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der\nBedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.\n61 lit. g ATSG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen\neiner Kostennote. Vorab mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand erscheint im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegend zu beurteilenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n26. Februar 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu\nallfällig neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7\n"}