{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-11_2008-07-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6283&type=1563347022&cHash=31f80fb275cd23f98c499e91d11c46c3", "Checksum": "a1d7a4213328eb10c093da7f7d7738b5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:47", "Num": ["AHV 2008/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation von Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell rechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die strittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein Rückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, AHV 2008/11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:47", "Checksum": "e424a9dd9a8dd5709f50d01cb51bd58d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation von Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell rechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die strittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein Rückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, AHV 2008/11).\n\nB.a Gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 13. November 2007 erhob die E.___\nAG am 28. November 2007 Einsprache und beantragte die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügungen. Sie machte geltend, dass es sich bei den von E.___\ngegenüber der E.___ AG in Rechnung gestellten Leistungen um Dienstleistungen als\nselbstständiger Liegenschaftenhändler gehandelt habe. E.___ sei seit vielen Jahren als\nLiegenschaftshändler selbstständig erwerbstätig, und zwar nicht nur gegenüber der\nE.___ AG, sondern auch gegenüber Dritten. Diese Dienstleistungen seien insgesamt\nimmer auch gegenüber der AHV abgerechnet worden. Daneben erbringe die E.___ AG\nseit 1988 Architekturleistungen. Nachdem die selbstständige Tätigkeit wegen\nmöglicher Verlustverrechnungen zu keiner konkreten Beitragserhebung geführt habe,\nsei es besonders stossend, wenn nun einfach dasselbe Einkommen als Lohn bei der\nAG aufgerechnet werde. Zudem sei das Honorar inklusive Mehrwertsteuer\naufgerechnet worden (act. G 5.1/12).\n\nB.b Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 wurde die Einsprache insofern\nteilweise gutgeheissen, als die SVA St. Gallen bei der Berechnung der nachgeforderten\nBeiträge die Mehrwertsteuer in Abzug brachte, dafür aber die nicht abgezogenen\nArbeitnehmerbeiträge aufrechnete. Daraus resultierte eine Nachforderung für das Jahr\n2002 von Fr. 9'142.15 und für das Jahr 2003 von Fr. 5'599.50 sowie ein Verzugszins ab\n2003 von Fr. 2'228.40 und ab 2004 von Fr. 1'084.90. Im Übrigen wies die SVA St.\nGallen die Einsprache ab. Angesichts der Tatsache, dass E.___ seit Juli 1998 einziges\nMitglied des Verwaltungsrats der E.___ AG sei, liege es auf der Hand, dass die\nfraglichen Honorare im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stünden. Zudem amte\nE.___ offensichtlich auch als Geschäftsführer der E.___ AG. Es handle sich somit um\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntgelte des Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers. Der Einwand, E.___ habe\ngegenüber der Einsprecherin Dienstleistungen im Bereich des Liegenschaftenhandels\nerbracht, sei nicht glaubwürdig. Demnach ergäben sich auch keine Überschneidungen\nbezüglich der bereits gegenüber E.___ verfügten Beiträge aus seiner\nunbestrittenermassen selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des\nLiegenschaftenhandels (act. G 5.1/18).\n\nC.\n\nC.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom\n20. März 2008. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Urs Gebert,\nGebert Treuhand, dessen Aufhebung. Die von E.___ gegenüber der\nBeschwerdeführerin in Rechnung gestellten Honorare für die Jahre 2002 und 2003\nseien ihr nicht als Lohnsumme anzurechnen und auf die Nachforderung der\nBeschwerdegegnerin sei zu verzichten. E.___ sei erst nach der Aufgabe seiner\nselbstständigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des Jahres 2005 von der E.___ AG\nangestellt worden. Bis dahin habe E.___ zwischen 2000 bis 2004 für die E.___ AG\nlediglich als Mitglied des Verwaltungsrates fungiert. Er habe von ihr während dieser\nZeitspanne keinen Lohn bezogen. Es handle sich bei den fraglichen Honoraren daher\nnicht um Entschädigungen für Verwaltungsrats- oder Geschäftsführertätigkeiten. Er sei\nwährend dieser Zeit nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf dem Markt\ntätig gewesen. In den Jahren 2002 und 2003 habe E.___ in der Einzelfirma Verluste\nerlitten und entsprechende Verlustrechnungen vornehmen können. Deshalb habe kein\nAHV-pflichtiges Einkommen resultiert. Es sei daher als besonders stossend zu\nbetrachten, wenn die Beschwerdegegnerin nun diese Einnahmen der Einzelfirma\numqualifiziere und die AHV-Beiträge bei der E.___ AG abrechne (act. G 1).\n\nC.b Unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen des\nEinspracheentscheids (act. G 5).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass er in diesem\nVerfahren auch die Interessen von E.___ vertrete (act. G 8), verzichtete das\nVersicherungsgericht auf dessen förmliche Beiladung (vgl. Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] vom 3. August 2000 i.S. X., H 62/1999, E. 3).\n\n2.\n\n2.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte gegenüber E.___ für dessen Einkommen aus\nselbstständiger Tätigkeit der Jahre 2002 bis 2004 am 29. Januar 2007 unter\nBerücksichtigung von Verlustverrechnungen den jährlichen Mindestbeitrag (act. G\n5.2/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Formell\nrechtskräftig festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen,\nanderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel\nvorliegt, wie das Bundesgericht in BGE 121 V 1 ff. entschieden hat. Für den Wechsel\ndes Beitragsstatuts von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit bedarf\nes also der Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision\n(Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2003, AHV\n2002/77, 78, E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 173 E. 4a).\n\n"}