{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-11_2008-07-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6283&type=1563347022&cHash=31f80fb275cd23f98c499e91d11c46c3", "Checksum": "a1d7a4213328eb10c093da7f7d7738b5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:47", "Num": ["AHV 2008/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.07.2008 AHV 2008/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation von Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell rechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die strittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein Rückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. 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Juli 2008, AHV 2008/11).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/11\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 30.07.2008\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 30.07.2008\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; beitragsrechtliche Qualifikation\nvon Honorarzahlungen an einziges Verwaltungsratsmitglied; formell\nrechtskräftige festgesetzte Beiträge dürfen zum Gegenstand einer neuen,\nanderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden, wenn ein\nRückkommenstitel vorliegt; Rückweisung zur Prüfung der Fragen, ob die\nstrittigen Honorarzahlungen Gegenstand einer früheren formell\nrechtskräftigen Verwaltungsverfügung bildeten und ob bejahendenfalls ein\nRückkommenstitel gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, AHV 2008/11).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 30. Juli 2008\n\nin Sachen\n\nE.___AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Gebert Treuhand, Herr Urs Gebert, St. Gallerstrasse 58c, 9500 Wil,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2002 und 2003 samt Verzugszins\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Am 14. Februar 2005 und 4. Juni 2005 wurde bei der E.___ AG von der SVA\nSt. Gallen eine AHV-Kontrolle über die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführt. Dabei wurde\nu.a. festgestellt, dass E.___ (alleiniges Verwaltungsratsmitglied) der E.___ AG in den\nJahren 2002 und 2003 Honorare für seine Tätigkeiten über sein Einzelunternehmen in\nRechnung gestellt hatte. Die SVA St. Gallen betrachtete ihn für diese Tätigkeiten als\nArbeitnehmer der E.___ AG, da er als wirtschaftlicher Inhaber dieses Unternehmens für\ndie in der Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten nicht als Selbstständigerwerbender\ngelten könne; über eine allfällige Nachbelastung werde allerdings erst entschieden,\nwenn das Rechtsmittelverfahren gegen die verfügten persönlichen Beiträge von E.___\nfür das Jahr 2002 entschieden sei (act. G 5.1/6).\n\nA.b Gestützt auf eine entsprechende Steuermeldung hatte die SVA mit\nNachtragsverfügung vom 23. November 2004 die persönlichen AHV-IV/EO-Beiträge\nvon E.___ basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'308'000.--\nfestgesetzt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA mit\nEinspracheentscheid vom 30. März 2005 ab. Während das Versicherungsgericht diesen\nEinspracheentscheid bestätigte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1.\nJanuar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) mit Urteil vom 28.\nDezember 2006 das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der SVA auf und\nwies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die Beiträge für das Jahr 2002\nunter Berücksichtigung periodenübergreifender Verlustverrrechnungen neu verfüge. Mit\nVerfügung vom 29. Januar 2007 setzte die SVA für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 je\nden jährlichen Mindestbeitrag fest, da unter Berücksichtigung des Verlustvortrages von\nFr. 2'697'222.-- per 31. Dezember 2001 in diesen Jahren aus der selbstständigen\nTätigkeit von E.___ Verluste resultierten und lediglich der Mindestbeitrag zu erheben\nsei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.c Mit Nachzahlungsverfügungen vom 13. November 2007 forderte die SVA\nSt. Gallen von der E.___ AG auf nicht abgerechnetem Lohn von Fr. 60'000.-- für E.___\nim Jahr 2002 paritätische Beiträge von Fr. 9'241.80 (act. G 5.1/11b) bzw. auf nicht\nabgerechnetem Lohn von Fr. 38'500.-- im Jahr 2003 paritätische Beiträge von\nFr. 5'660.65 (act. G 5.1/11a) nach. Am 15. November 2007 verfügte die SVA St. Gallen\nVerzugszinsen für die nachbelasteten Beiträge von Fr. 2'252.70 für die Nachforderung\ndes Jahres 2002 (act. G 5.1/15b) sowie Fr. 1'096.75 für die Nachforderung des Jahres\n2003 (act. G 5.1/15a).\n\nB.\n\n"}