© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 betreffend die Beitragspflicht für das Jahr 2005 wird in dem Sinn gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 1'409'869.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9