3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer die Bezahlung von laufenden Beiträgen für 2005, welche zu einer entsprechenden Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2005 führt, erstmals in diesem Verfahren geltend machte, rechtfertigt das vorliegende Prozessergebnis - das im Übrigen einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers entspricht - nicht die Zusprache einer Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 betreffend die Beitragspflicht für das Jahr 2004 wird abgewiesen.