3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Beiträge für das Jahr 2004 abzuweisen. Bezüglich der Beiträge für das Jahr 2005 ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 1'409'869.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.