G 10.1/15 und 19]). Dementsprechend ist die Hälfte der bereits abgezogenen Beiträge wieder aufzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 getan hat (act. G 10.1/9). Das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beläuft sich somit auf Fr. 943'377.-- (Fr. 1'524'537.-- - Fr. 784'500.-- [50 % Einkaufssumme] + Fr. 203'340.-- [50 % ordentliche Beiträge]). Unter Hinzurechnung der fakturierten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte