2.4 Zusammenfassend ist somit sowohl von den laufenden Beiträgen als auch von den Einkäufen jeweils die Hälfte zum Abzug zuzulassen. Für das Jahr 2004 ist zu beachten, dass die laufenden Beiträge bereits bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses abgezogen wurden und deshalb nicht ein zweites Mal abgezogen werden können (Jahresabschluss 2004, Personalaufwand [act. G 10.1/13]; vgl. auch Veranlagungsprotokolle der Steuerbehörde, wo ebenfalls nur die Einkaufssummen zusätzlich abgezogen wurden [act. G 10.1/15 und 19]).