So liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Steuer- bzw. Beitragsumgehung vor, wenn die gewählte Form als dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck unangemessen erscheint, wahrscheinlich zum Zweck der Steuerersparnis (Abgabeersprarnis) eingegangen wurde und tatsächlich zu einer namhaften Ersparnis führte (BGE 131 II 627 E. 5.2). Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, ist doch mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die getroffene Regelung bei einer grösseren Lohnsumme der beitragspflichtigen Angestellten wohl nicht in dieser Form getroffen worden wäre.