Schranken für die Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge ergeben sich indes auch durch Umgehungstatbestände (BGE 133 V 563 E. 2.4.4). So liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Steuer- bzw. Beitragsumgehung vor, wenn die gewählte Form als dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck unangemessen erscheint, wahrscheinlich zum Zweck der Steuerersparnis (Abgabeersprarnis) eingegangen wurde und tatsächlich zu einer namhaften Ersparnis führte (BGE 131 II 627 E. 5.2).