Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer getroffene Regelung der Übernahme der vollen Arbeitnehmerbeiträge - insbesondere auch die Reglementsänderung vom 10. Dezember 2004 - als von fiskalischen Überlegungen geleitet erscheint. Zwar kann nicht von einer Proforma-Anstellung von Personal ausgegangen werden, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik einräumt. Schranken für die Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge ergeben sich indes auch durch Umgehungstatbestände (BGE 133 V 563 E. 2.4.4).