© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50 % auch für die laufenden Vorsorgebeiträge gerechtfertigt, zumal die Lohnsumme der Angestellten im Vergleich zum Einkommen (Betriebsgewinn) des Beschwerdeführers sehr klein ist und die Beiträge der Angestellten rund hundert Mal geringer sind als jene des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist damit in der Nähe eines selbstständig Erwerbenden ohne Personal anzusiedeln. Damit ist gemäss Rz 1114 WSN ohnehin nur ein 50 %-iger Abzug zuzulassen.