Dies mag damit begründet sein, dass die Versicherung in der beruflichen Vorsorge für selbstständig Erwerbende freiwillig ist (Art. 4 und 44 BVG) und mit dieser Abzugsmöglichkeit ein Anreiz für die Teilnahme geschaffen werden sollte. Im Weiteren geht auch das Bundesgericht davon aus, dass mindestens bei Einkäufen der "übliche Arbeitgeberanteil" in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte gestatte (BGE 133 V 563 E 1.1 und 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007 [H 140/06] E. 5, wo von Amtes wegen ein Abzug von 50 % berücksichtigt wurde). Vorliegend erscheint der Abzug von