Während letztere ihre Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung in der Regel selbst zu finanzieren haben und nicht vom massgebenden Lohn in Abzug bringen können, können selbstständig Erwerbende nicht nur die Hälfte der Beiträge sondern - gemäss Rz 1115 WSN - auch die Hälfte der Einkäufe in reglementarische Leistungen in Abzug bringen. Dies mag damit begründet sein, dass die Versicherung in der beruflichen Vorsorge für selbstständig Erwerbende freiwillig ist (Art. 4 und 44 BVG) und mit dieser Abzugsmöglichkeit ein Anreiz für die Teilnahme geschaffen werden sollte.