Nach dieser nun geltenden Regelung wurde die einstige Benachteiligung der selbstständig Erwerbenden gegenüber den unselbstständig Erwerbenden bereits mehr als kompensiert. Während letztere ihre Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung in der Regel selbst zu finanzieren haben und nicht vom massgebenden Lohn in Abzug bringen können, können selbstständig Erwerbende nicht nur die Hälfte der Beiträge sondern - gemäss Rz 1115 WSN - auch die Hälfte der Einkäufe in reglementarische Leistungen in Abzug bringen.