66 Abs. 1 BVG maximal 50 % der Beiträge abziehen können, Gesetzeskonformität (BGE 132 V 209 E. 5 u. 6). Schliesslich entschied es, dass auch die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an Einkäufen der Arbeitnehmer abzugsfähig ist, und dementsprechend die damalige Rz 1104.1, die eine Abzugsmöglichkeit nur bei zwingender Beteiligung vorsah, nicht gesetzmässig ist (BGE 133 V 563 E. 2.4.4 und 2.4.5). Darauf hin änderte das BSV die Wegleitung dahingehend, dass es nunmehr nebst einer unveränderten Rz 1114 (vormals 1104) eine neue Rz 1115 aufnahm, des Inhalts, dass Einkaufssummen in reglementarische Leistungen (Art. 79b BVG) im Umfang von 50 % abzugsfähig seien.