nicht massgebenden Lohn darstellten, die persönlichen Beiträge der selbstständig Erwerbenden an die 2. Säule hingegen nicht vom rohen Einkommen abgezogen werden konnten. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung erfordere, dass solche Beiträge ahv-rechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen würden (E. 3.2.2). Weiter bescheinigte das Bundesgericht Rz 1104 WSN (heute Rz 1114), wonach selbstständig Erwerbende ohne Angestellte analog zu Art. 66 Abs. 1 BVG maximal 50 % der Beiträge abziehen können, Gesetzeskonformität (BGE 132 V 209 E. 5 u. 6).