Entscheid darauf hin, dass mit der Schaffung des durch den heutigen Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ersetzten Art. 18 Abs. 3 AHVV der insofern unbefriedigenden Rechtslage begegnet werden solle, als die gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu übernehmenden Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge der Arbeitnehmer (nach Art. 8 lit. a AHVV) nicht massgebenden Lohn darstellten, die persönlichen Beiträge der selbstständig Erwerbenden an die 2. Säule hingegen nicht vom rohen Einkommen abgezogen werden konnten.