1115 WSN werde davon ohne Begründung abgewichen. Da er sich gemäss Anschlussvertrag zu 100 % an den Einkäufen seines Personals beteilige, sei der abziehbare "übliche Arbeitgeberanteil" auch für seine eigenen Einkäufe auf 100 % festzusetzen. 2.3 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zu folgen, dass das Bundesgericht sowohl laufende Beiträge als auch Einkäufe als "persönliche Einlagen" bezeichnete und damit für abzugsfähig erklärte (BGE 129 V 293 E 3.2.3). Indessen kann daraus nicht gefolgert werden, dass mit dem "üblichen Arbeitgeberanteil" der im jeweiligen Betrieb praktizierte Anteil gemeint ist. So wies das Bundesgericht bereits im genannten