In Bezug auf die in den Jahren 2004 und 2005 getätigten ausserordentlichen Einkäufe sei davon auszugehen, dass diese den ordentlichen Beiträgen gleichgestellt seien, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 (=BGE 133 V 563) E. 1.1 festgestellt habe. Art. 18 Abs. 1 AHVV lege sodann fest, dass sich das Ausmass der zulässigen Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a - e AHVG nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer richte. Eine Aufteilung der Einlagen in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil kenne das Steuerrecht nicht. In Ziff. 1115 WSN werde davon ohne Begründung abgewichen.