G 13 und 13.1). Dem hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik nicht widersprochen, so dass darauf abzustellen ist. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Ziff. 1114 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) seien bei ihm die laufenden Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 vollumfänglich abzugsfähig, da er 100 % der Beiträge seiner Mitarbeiterinnen an die berufliche Vorsorge übernehme. Der "übliche Arbeitgeberanteil" betrage in seiner Firma somit 100 %.