dem in BGE 133 V 563 entschiedenen wie auch im ähnlichen Fall H 140/06 zwingend um einen selbstständig Erwerbenden ohne Personal handeln müssen, hätte es genügt, auf die bestehende Rechtsprechung zu verweisen. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, dass ein Abzug nur zur Hälfte zulässig sei, unabhängig davon, ob die selbstständig erwerbende Person Angestellte habe oder nicht. Historisch sei die Formulierung der Üblichkeit mit der 10. AHV-Revision von der Verordnung (Art. 18 Abs. 3 AHVV) ins Gesetz überführt worden. Da sich andere Formulierungen als problematisch erwiesen hätten, habe sich der historische Verordnungsgeber für diese Wendung entschieden (act. G 15). Erwägungen: 1.