Schliesslich treffe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Personal pro forma und in sehr geringem Umfang angestellt, nicht zu. Dass die Beiträge des Beschwerdeführers viel höher seien als jene für seine Angestellten, liege daran, dass von den sieben Teilzeitangestellten lediglich zwei die BVG-Schwelle überschritten (act. G 13). B.d Mit Duplik vom 11. September 2008 führt die Beschwerdegegnerin aus, das Bundesgericht habe in BGE 132 V 209 entschieden, dass selbstständig Erwerbende ohne Angestellte höchstens 50 % der Beiträge abziehen könnten. Hätte es sich bei