B.c Mit Replik vom 19. August 2008 verlangt der Beschwerdeführer für 2005 den Abzug von laufenden Beiträgen im Umfang von Fr. 408'341.20. Im Weiteren könne aus BGE 133 V 564 E 1.1 nicht abgeleitet werden, dass keine Unterscheidung zwischen selbstständig Erwerbenden mit und ohne Angestellte zu machen sei. Vielmehr mache Rz 1114 WSN, welche vom Bundesgericht als rechtmässig erachtet worden sei, gerade diese Unterscheidung. Schliesslich treffe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Personal pro forma und in sehr geringem Umfang angestellt, nicht zu.