B.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Gemäss BGE 133 V 564 E. 1.1, Rz 1114 und Rz 1115 WSN werde ohne Unterscheidung zwischen Arbeitgebern mit und ohne Personal festgehalten, dass ein Abzug sowohl für die laufenden Beiträge als auch für Einkäufe nur zur Hälfte gestattet sei. Dies korrespondiere mit der Tatsache, dass der mit Blick auf den Gesamtmarkt übliche Arbeitgeberanteil bei 50 % liege, auch wenn im Einzelfall ein höherer Arbeitgeberanteil vereinbart worden sei. Zudem bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den eigenen laufenden Beiträgen des Beschwerdeführers und jenen für seine Arbeitnehmer.