Beschwerdeführer ausführen, dass bezüglich der laufenden Beiträge gemäss Ziff. 1114 WSN der "übliche Arbeitgeberanteil" in Abzug gebracht werden könne. Dies sei bei ihm 100 %. Dies müsse auch für die Einkäufe gelten, da ein bloss hälftiger Abzug, wie er in Ziff. 1115 WSN geregelt sei, rechtsprechungswidrig sei. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 (9C_136/2007, publiziert in BGE 133 V 563 ff.) seien laufende Beiträge und Einkäufe gleich zu behandeln (act. G 3). Im Jahr 2005 habe er für sich laufende Beiträge von Fr. 410'189.15 geleistet, welche wie die Beiträge 2004 voll abziehbar seien.