Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2009 Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.