{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-10_2009-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6271&type=1563347022&cHash=1ddc2b72c4e6e30b9d0c73c2ff021373", "Checksum": "0459358e29b5b640ec0a4b1bb46937a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2008/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:53:00", "Checksum": "9a468722909b30e34631ecadc9eafc49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.\n\n2.4 Zusammenfassend ist somit sowohl von den laufenden Beiträgen als auch von\nden Einkäufen jeweils die Hälfte zum Abzug zuzulassen. Für das Jahr 2004 ist zu\nbeachten, dass die laufenden Beiträge bereits bei der Ermittlung des\nBetriebsergebnisses abgezogen wurden und deshalb nicht ein zweites Mal abgezogen\nwerden können (Jahresabschluss 2004, Personalaufwand [act. G 10.1/13]; vgl. auch\nVeranlagungsprotokolle der Steuerbehörde, wo ebenfalls nur die Einkaufssummen\nzusätzlich abgezogen wurden [act. G 10.1/15 und 19]). Dementsprechend ist die Hälfte\nder bereits abgezogenen Beiträge wieder aufzurechnen, wie dies die\nBeschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 getan hat (act.\nG 10.1/9). Das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beläuft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich somit auf Fr. 943'377.-- (Fr. 1'524'537.-- - Fr. 784'500.-- [50 % Einkaufssumme] +\nFr. 203'340.-- [50 % ordentliche Beiträge]). Unter Hinzurechnung der fakturierten\npersönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Abzug des Eigenkapitalzinses ergibt sich ein\nbeitragspflichtiges Einkommen von Fr. 980'200.--, wie die Beschwerdegegnerin dem\nangefochtenen Einspracheentscheid für 2004 zu Grunde gelegt hat (act. G 10.9).\n\nFür das Jahr 2005 ist sodann zu beachten, dass zusätzlich zur Hälfte der\nEinkaufssumme von Fr. 1'580'000.-- die Hälfte der vom Beschwerdeführer für sich\nerbrachten ordentlichen Beiträge von Fr. 408'341.-- abzuziehen ist, so dass ein\nEinkommen von Fr. 1'401'894.-- resultiert (Fr. 2'396'064.-- - Fr. 790'000.-- [50 %\nEinkaufssumme] - Fr. 204'170.-- [50 % ordentliche Beiträge]). Nach Aufrechnung der\npersönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'515.-- und Abzug des Eigenkapitalzinses\nvon Fr. 6'540.-ergibt sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'409'869.-- (vgl.\nact. G 10.10). Die Streitsache ist dementsprechend zur Berechnung der persönlichen\nBeiträge 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Beiträge für das Jahr 2004\nabzuweisen. Bezüglich der Beiträge für das Jahr 2005 ist die Beschwerde in dem Sinn\ngutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 aufzuheben und die\nSache zur Festsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen\nEinkommens von Fr. 1'409'869.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.\n\n3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Nachdem der\nBeschwerdeführer die Bezahlung von laufenden Beiträgen für 2005, welche zu einer\nentsprechenden Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2005 führt, erstmals\nin diesem Verfahren geltend machte, rechtfertigt das vorliegende Prozessergebnis -\ndas im Übrigen einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers entspricht -\nnicht die Zusprache einer Parteientschädigung.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 betreffend\ndie Beitragspflicht für das Jahr 2004 wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 betreffend\ndie Beitragspflicht für das Jahr 2005 wird in dem Sinn gutgeheissen, als der\nEinspracheentscheid vom 3. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung\nder Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Einkommens von\nFr. 1'409'869.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}