{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-10_2009-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6271&type=1563347022&cHash=1ddc2b72c4e6e30b9d0c73c2ff021373", "Checksum": "43fabe5d2cf3f6a530896456b2d1bf86"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:34", "Num": ["AHV 2008/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:34", "Checksum": "ff5bbfd2489f1a6abeb52751ab05b1fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.\n\n2.3 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zu folgen, dass das Bundesgericht\nsowohl laufende Beiträge als auch Einkäufe als \"persönliche Einlagen\" bezeichnete und\ndamit für abzugsfähig erklärte (BGE 129 V 293 E 3.2.3). Indessen kann daraus nicht\ngefolgert werden, dass mit dem \"üblichen Arbeitgeberanteil\" der im jeweiligen Betrieb\npraktizierte Anteil gemeint ist. So wies das Bundesgericht bereits im genannten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid darauf hin, dass mit der Schaffung des durch den heutigen Art. 9 Abs. 2 lit. e\nAHVG ersetzten Art. 18 Abs. 3 AHVV der insofern unbefriedigenden Rechtslage\nbegegnet werden solle, als die gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG mindestens zur Hälfte vom\nArbeitgeber zu übernehmenden Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge der\nArbeitnehmer (nach Art. 8 lit. a AHVV) nicht massgebenden Lohn darstellten, die\npersönlichen Beiträge der selbstständig Erwerbenden an die 2. Säule hingegen nicht\nvom rohen Einkommen abgezogen werden konnten. Das Gebot der rechtsgleichen\nBehandlung erfordere, dass solche Beiträge ahv-rechtlich als geschäftsmässig\nbegründeter Aufwand zum Abzug zugelassen würden (E. 3.2.2). Weiter bescheinigte\ndas Bundesgericht Rz 1104 WSN (heute Rz 1114), wonach selbstständig Erwerbende\nohne Angestellte analog zu Art. 66 Abs. 1 BVG maximal 50 % der Beiträge abziehen\nkönnen, Gesetzeskonformität (BGE 132 V 209 E. 5 u. 6). Schliesslich entschied es,\ndass auch die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an Einkäufen der Arbeitnehmer\nabzugsfähig ist, und dementsprechend die damalige Rz 1104.1, die eine\nAbzugsmöglichkeit nur bei zwingender Beteiligung vorsah, nicht gesetzmässig ist (BGE\n133 V 563 E. 2.4.4 und 2.4.5). Darauf hin änderte das BSV die Wegleitung\ndahingehend, dass es nunmehr nebst einer unveränderten Rz 1114 (vormals 1104) eine\nneue Rz 1115 aufnahm, des Inhalts, dass Einkaufssummen in reglementarische\nLeistungen (Art. 79b BVG) im Umfang von 50 % abzugsfähig seien.\n\nNach dieser nun geltenden Regelung wurde die einstige Benachteiligung der\nselbstständig Erwerbenden gegenüber den unselbstständig Erwerbenden bereits mehr\nals kompensiert. Während letztere ihre Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung in der\nRegel selbst zu finanzieren haben und nicht vom massgebenden Lohn in Abzug\nbringen können, können selbstständig Erwerbende nicht nur die Hälfte der Beiträge\nsondern - gemäss Rz 1115 WSN - auch die Hälfte der Einkäufe in reglementarische\nLeistungen in Abzug bringen. Dies mag damit begründet sein, dass die Versicherung in\nder beruflichen Vorsorge für selbstständig Erwerbende freiwillig ist (Art. 4 und 44 BVG)\nund mit dieser Abzugsmöglichkeit ein Anreiz für die Teilnahme geschaffen werden\nsollte. Im Weiteren geht auch das Bundesgericht davon aus, dass mindestens bei\nEinkäufen der \"übliche Arbeitgeberanteil\" in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1\nBVG einen Abzug nur zur Hälfte gestatte (BGE 133 V 563 E 1.1 und 2.4.4; vgl. auch\nUrteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007 [H 140/06] E. 5, wo von Amtes\nwegen ein Abzug von 50 % berücksichtigt wurde). Vorliegend erscheint der Abzug von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n50 % auch für die laufenden Vorsorgebeiträge gerechtfertigt, zumal die Lohnsumme\nder Angestellten im Vergleich zum Einkommen (Betriebsgewinn) des\nBeschwerdeführers sehr klein ist und die Beiträge der Angestellten rund hundert Mal\ngeringer sind als jene des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist damit in der\nNähe eines selbstständig Erwerbenden ohne Personal anzusiedeln. Damit ist gemäss\nRz 1114 WSN ohnehin nur ein 50 %-iger Abzug zuzulassen.\n\nSchliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die vom\nBeschwerdeführer getroffene Regelung der Übernahme der vollen\nArbeitnehmerbeiträge - insbesondere auch die Reglementsänderung vom 10.\nDezember 2004 - als von fiskalischen Überlegungen geleitet erscheint. Zwar kann nicht\nvon einer Proforma-Anstellung von Personal ausgegangen werden, wie auch die\nBeschwerdegegnerin in ihrer Duplik einräumt. Schranken für die Abzugsfähigkeit von\nEinlagen in die berufliche Vorsorge ergeben sich indes auch durch\nUmgehungstatbestände (BGE 133 V 563 E. 2.4.4). So liegt gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Steuer- bzw. Beitragsumgehung vor, wenn\ndie gewählte Form als dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck unangemessen erscheint,\nwahrscheinlich zum Zweck der Steuerersparnis (Abgabeersprarnis) eingegangen wurde\nund tatsächlich zu einer namhaften Ersparnis führte (BGE 131 II 627 E. 5.2). Diese\nBedingungen sind vorliegend erfüllt, ist doch mit der Beschwerdegegnerin davon\nauszugehen, dass die getroffene Regelung bei einer grösseren Lohnsumme der\nbeitragspflichtigen Angestellten wohl nicht in dieser Form getroffen worden wäre.\n\n"}