{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-10_2009-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6271&type=1563347022&cHash=1ddc2b72c4e6e30b9d0c73c2ff021373", "Checksum": "43fabe5d2cf3f6a530896456b2d1bf86"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:34", "Num": ["AHV 2008/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:34", "Checksum": "ff5bbfd2489f1a6abeb52751ab05b1fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.\n\nB.c Mit Replik vom 19. August 2008 verlangt der Beschwerdeführer für 2005 den\nAbzug von laufenden Beiträgen im Umfang von Fr. 408'341.20. Im Weiteren könne aus\nBGE 133 V 564 E 1.1 nicht abgeleitet werden, dass keine Unterscheidung zwischen\nselbstständig Erwerbenden mit und ohne Angestellte zu machen sei. Vielmehr mache\nRz 1114 WSN, welche vom Bundesgericht als rechtmässig erachtet worden sei, gerade\ndiese Unterscheidung. Schliesslich treffe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe\nPersonal pro forma und in sehr geringem Umfang angestellt, nicht zu. Dass die\nBeiträge des Beschwerdeführers viel höher seien als jene für seine Angestellten, liege\ndaran, dass von den sieben Teilzeitangestellten lediglich zwei die BVG-Schwelle\nüberschritten (act. G 13).\n\nB.d Mit Duplik vom 11. September 2008 führt die Beschwerdegegnerin aus, das\nBundesgericht habe in BGE 132 V 209 entschieden, dass selbstständig Erwerbende\nohne Angestellte höchstens 50 % der Beiträge abziehen könnten. Hätte es sich bei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem in BGE 133 V 563 entschiedenen wie auch im ähnlichen Fall H 140/06 zwingend\num einen selbstständig Erwerbenden ohne Personal handeln müssen, hätte es genügt,\nauf die bestehende Rechtsprechung zu verweisen. Das Bundesgericht habe jedoch\nfestgehalten, dass ein Abzug nur zur Hälfte zulässig sei, unabhängig davon, ob die\nselbstständig erwerbende Person Angestellte habe oder nicht. Historisch sei die\nFormulierung der Üblichkeit mit der 10. AHV-Revision von der Verordnung (Art. 18 Abs.\n3 AHVV) ins Gesetz überführt worden. Da sich andere Formulierungen als\nproblematisch erwiesen hätten, habe sich der historische Verordnungsgeber für diese\nWendung entschieden (act. G 15).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nAls massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG).\nNicht zum massgebenden Lohn gehören unter anderem reglementarische Beiträge des\nArbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der\nSteuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV in Verbindung mit Art. 5 Abs.\n4 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Es wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten\nrohen Einkommen unter anderem die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der\nberuflichen Vorsorge abgezogen werden, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil\nentsprechen (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG). Für die Ausscheidung und das Ausmass der\nnach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die\nVorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).\nGemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement\ngeleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung und an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den\nEinkünften abgezogen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 laufende\nBeiträge von Fr. 406'680.95 und Einkäufe von Fr. 1'569'000.-- und im Jahr 2005\nEinkäufe von Fr. 1'580'000.-- leistete (vgl. act. G 10.1/8 - 12, 15, 16 und 19 sowie G\n13). Im Beschwerdenachtrag vom 20. März 2008 macht der Beschwerdeführer\nerstmals ordentliche Beiträge für das Jahr 2005 im Umfang von Fr. 410'189.15 geltend\n(act. G 3). In der Replik vom 19. August 2008 bezifferte er diese auf Fr. 408'341.20.\nZudem legte er eine Prämienübersicht der Pensionskasse pro bei, gemäss welcher der\ngenannte Betrag bezahlt wurde (act. G 13 und 13.1). Dem hat die Beschwerdegegnerin\nin ihrer Duplik nicht widersprochen, so dass darauf abzustellen ist.\n\n2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Ziff. 1114 der Wegleitung des\nBundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragspflicht der\nSelbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN)\nseien bei ihm die laufenden Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 vollumfänglich\nabzugsfähig, da er 100 % der Beiträge seiner Mitarbeiterinnen an die berufliche\nVorsorge übernehme. Der \"übliche Arbeitgeberanteil\" betrage in seiner Firma somit 100\n%.\n\nIn Bezug auf die in den Jahren 2004 und 2005 getätigten ausserordentlichen Einkäufe\nsei davon auszugehen, dass diese den ordentlichen Beiträgen gleichgestellt seien, wie\ndas Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 (=BGE\n133 V 563) E. 1.1 festgestellt habe. Art. 18 Abs. 1 AHVV lege sodann fest, dass sich\ndas Ausmass der zulässigen Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a - e AHVG nach den\nVorschriften über die direkte Bundessteuer richte. Eine Aufteilung der Einlagen in\nArbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil kenne das Steuerrecht nicht. In Ziff. 1115\nWSN werde davon ohne Begründung abgewichen. Da er sich gemäss\nAnschlussvertrag zu 100 % an den Einkäufen seines Personals beteilige, sei der\nabziehbare \"übliche Arbeitgeberanteil\" auch für seine eigenen Einkäufe auf 100 %\nfestzusetzen.\n\n"}