{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-10_2009-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6271&type=1563347022&cHash=1ddc2b72c4e6e30b9d0c73c2ff021373", "Checksum": "43fabe5d2cf3f6a530896456b2d1bf86"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:34", "Num": ["AHV 2008/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:34", "Checksum": "ff5bbfd2489f1a6abeb52751ab05b1fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2009 AHV 2008/10\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes Einkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls auch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV 2008/10).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/10\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 07.05.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 07.05.2009\nArt. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AVIG. Massgebendes\nEinkommen bei selbstständig Erwerbenden. Laufende Beiträge und Einkäufe\nin die berufliche Vorsorge können (nur) im Umfang von 50 % vom\nErwerbseinkommen abgezogen werden. Dies selbst dann, wenn der\nArbeitgeber - wie im konkreten Fall - die ganzen Beiträge (und allenfalls\nauch die ganzen Einkäufe) für sein Personal übernimmt (E. 2.3) (Entscheid\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, AHV\n2008/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2009.\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer\nund Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 7. Mai 2009\n\nin Sachen\n\nP.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli, Steuerberatung, Lutherstrasse 2,\n8004 Zürich,\n\ngegen\n\nMEDISUISSE, Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2004 und 2005\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nP.___ ist als selbstständig Erwerbender der AHV-Ausgleichskasse medisuisse\nangeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 13. Juni 2007 setzte die medisuisse\ndie persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2004 auf Fr. 149'074.80 (inkl.\nVerwaltungskosten) und für das Jahr 2005 auf Fr. 229'522.20 (inkl. Verwaltungskosten)\nfest. Dabei ging sie für 2004 von einem beitragspflichtigen Einkommen von\nFr. 1'561'400.--, für 2005 von einem solchen von Fr. 2'404'000.-- aus (act. G 10.1/3\nund 4). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2007 bzw. am 21. August 2007\nEinsprache und beantragte den (vollen) Abzug der in den Jahren 2004 und 2005\ngetätigten Einkaufssummen in die berufliche Vorsorge von Fr. 1'569'000.-- bzw. Fr.\n1'580'000.-- sowie der laufenden Beiträge im Jahr 2004 von Fr. 414'387.--\n(einschliesslich Personalbeiträge, act. G 10.1/5 - 7). Mit Einspracheentscheiden vom 3.\nJanuar 2008 hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und setzte das\nbeitragspflichtige Einkommen für 2004 neu auf Fr. 980'200.--, die persönlichen\nBeiträge auf Fr. 93'584.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Für das Jahr 2005 setzte sie\ndas beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 1'614'000.--, die persönlichen Beiträge auf\nFr. 154'096.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Dabei nahm sie jeweils einen Abzug von\n50 % für die Einkaufssummen und für die laufenden Beiträge 2004 des Versicherten an\ndie berufliche Vorsorge von Fr. 406'680.95 vor (act. G 10.1/9 und 10).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Entscheide richtet sich die vorliegende, an die Ausgleichskasse\nmedisuisse gerichtete und am 17. März 2008 an das Versicherungsgericht\nweitergeleitete Beschwerde vom 15. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag auf\nAufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. Sodann seien die gesamten\nlaufenden Beiträge und Einkaufsummen zum Abzug zuzulassen (act. G 1). Mit\nergänzender Eingabe vom 20. März 2008 lässt der nunmehr vertretene\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer ausführen, dass bezüglich der laufenden Beiträge gemäss Ziff. 1114\nWSN der \"übliche Arbeitgeberanteil\" in Abzug gebracht werden könne. Dies sei bei ihm\n100 %. Dies müsse auch für die Einkäufe gelten, da ein bloss hälftiger Abzug, wie er in\nZiff. 1115 WSN geregelt sei, rechtsprechungswidrig sei. Nach dem Entscheid des\nBundesgerichts vom 11. Oktober 2007 (9C_136/2007, publiziert in BGE 133 V 563 ff.)\nseien laufende Beiträge und Einkäufe gleich zu behandeln (act. G 3). Im Jahr 2005 habe\ner für sich laufende Beiträge von Fr. 410'189.15 geleistet, welche wie die Beiträge 2004\nvoll abziehbar seien.\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung\nder Beschwerde. Gemäss BGE 133 V 564 E. 1.1, Rz 1114 und Rz 1115 WSN werde\nohne Unterscheidung zwischen Arbeitgebern mit und ohne Personal festgehalten, dass\nein Abzug sowohl für die laufenden Beiträge als auch für Einkäufe nur zur Hälfte\ngestattet sei. Dies korrespondiere mit der Tatsache, dass der mit Blick auf den\nGesamtmarkt übliche Arbeitgeberanteil bei 50 % liege, auch wenn im Einzelfall ein\nhöherer Arbeitgeberanteil vereinbart worden sei. Zudem bestehe ein offensichtliches\nMissverhältnis zwischen den eigenen laufenden Beiträgen des Beschwerdeführers und\njenen für seine Arbeitnehmer. Eine Pro forma-Beschäftigung von Personal nur im\nHinblick auf die beitragsrechtlichen Auswirkungen sei als rechtsmissbräuchlich\nanzusehen (act. G 10).\n\n"}