Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Rekurrenten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Vorinstanz Fr. 2'404.30 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/21