Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde betreffend bundesrechtlicher Forderung abzuweisen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen und der Schadenersatzanspruch auf Fr. 2'404.30 festzulegen. Dieser Verfahrensausgang, welcher praktisch einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer gleichkommt, rechtfertigt keine Parteientschädigung. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art.