wurde, wie dargelegt nicht zu, weshalb weder von einer kurzen noch geringfügigen Missachtung der Beitragspflicht gesprochen werden kann. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Sanierungsbemühungen sind sodann grundsätzlich anerkennenswert, sie vermögen jedoch wie dargelegt die lange Missachtung der Beitragspflicht nicht zu entschuldigen. Die erfolglosen Versuche, bei befreundeten, namhaften Firmen und vermögenden Privatpersonen Geld zur Sanierung der Gesellschaft aufzutreiben, vermag die Beschwerdeführer auch nicht zu entlasten, wenn sie daneben offensichtlich nicht in genügendem Ausmass dafür sorgten, dass die Unternehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Beitragserhebung und -