Bank können die Beschwerdeführer sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen wussten die Beschwerdeführer nach ihrer Darstellung noch nichts von der drohenden Kündigung, also stellen die Zahlungen im August 2005 nicht mehr und nicht weniger als die konstant verspätete und nur teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin dar. Sodann trifft die Darstellung der Beschwerdeführer, dass nur für die Lohnsumme der letzten zwei Monate vor Konkurs die Beitragspflicht missachtet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte